27 Januar 2016

Rahmenbedingungen

1. Anerkennung durch das Generalkommissariat für Tourismus (CGT)

Der Vermieter bestätigt, dass das Mietobjekt gemäß den Bestimmungen des „Code wallon du tourisme“(wallonischer Tourismuskodex) vom 1. April 2010 vermietet wird.

2. Modalitäten des Vertragsabschlusses

Der Vermieter stellt dem Mieter den vorliegenden Vertrag in zwei ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Exemplaren zu.
Der Mieter sendet dem Vermieter innerhalb von maximal 10 Tagen nach Empfang des Vertrages ein von ihm ausgefülltes und unterzeichnetes Exemplar zurück.
Innerhalb derselben Frist tätigt der Mieter die Anzahlung.
Der Saldo wird 30 Tage vor dem Mietantritt fällig, ausgenommen bei späten Reservierungen, bei denen der Gesamtmietbetrag bei der Ankunft vor Ort zu begleichen ist.
Erhält der Vermieter das für ihn bestimmte Vertragsexemplar oder die Anzahlung nicht innerhalb der bewilligten Frist, kann er per Einschreiben, Fax oder E-Mail mit Bestätigung per Post innerhalb von 8 Tagen nach dem für die Zahlung der Anzahlung oder die effektive Rücksendung des vom Mieter unterzeichneten Vertrages vorgesehenen Datum auf die Vermietung verzichten.
Hat der Vermieter den Mietvertrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, kann der Mieter den Vertrag bis zum Mietantritt ohne Entschädigung kündigen.

3. Benutzung des Mietobjekts

Der Mieter benutzt das Mietobjekt zweckgerecht und mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters. Er verpflichtet sich, die vorgesehene maximale Personenzahl nicht zu überschreiten. Jede Verletzung dieser Klausel kann die unverzügliche Kündigung des vorliegenden Vertrags aus Verschulden des Mieters bewirken, wobei der
Vermieter den Mietbetrag einbehält.

4. Tiere

Wenn zugelassen, sind die Haustiere des Mieters detailliert auf der Vorderseite des vorliegenden Vertrages aufzuführen.

5. Kaution

Die Kaution deckt sämtliche Beträge ab, die der Mieter dem Vermieter bei der Rückerstattung der Räumlichkeiten eventuell noch schuldet.
Bei Streitigkeiten kann der Vermieter auf eigene Verantwortung die Kaution einbehalten, bis die Haftungsfrage eindeutig geklärt ist.
Stellt sich heraus, dass der Mieter die geforderten Summen nicht schuldet und die Kaution ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist, ist der Vermieter zur Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz auf den zurückzuerstattenden Betrag verpflichtet.

6. Inventar

Zu Beginn und Ende des Aufenthalts findet ein Inventar der Ausrüstung des Mietobjekts statt. Dieses Inventar wird von beiden Parteien unterzeichnet, um den Zustand des Mietobjekts und seiner Ausrüstung zu belegen.
Der Mieter muss das Mietobjekt in dem Zustand hinterlassen, in dem es ihm übergeben wurde. Er haftet für sämtliche Verluste oder Schäden. Abweichungen vom Inventar oder Unregelmäßigkeiten sind dem Vermieter oder seinem Stellvertreter spätestens um 10 Uhr des Tages nach der Ankunft mitzuteilen.

7. Vertragsauflösung – Vorzeitiger Abbruch des Aufenthalts

Die Vertragsauflösung ist per Einschreiben, Fax oder E-Mail mit Bestätigung per Post mitzuteilen. Der Mieter kann dem Vermieter auf eigene Verantwortung die Übernahme seines Mietvertrags durch eine von ihm bezeichnete Person, die den Vertrag zu denselben Bedingungen abschließen will, vorschlagen. In diesem Fall ist die Anzahlung vom Zessionar zu tätigen. Der Mieter kann dem Vermieter auch die Nutzung des Mietobjekts durch eine andere Person vorschlagen, wobei er während der Vertragsdauer Vertragspartner bleibt. Dies setzt voraus, dass er weiterhin durch alle ursprünglichen Verpflichtungen persönlich gebunden ist. Die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist erforderlich und betrifft nur die betroffene(n) Person(en). In den anderen Fällen behält der Vermieter die Anzahlung in Höhe von 25 % als Entschädigung ein. Diese Entschädigung wird angehoben auf:

  • 50 % des Aufenthaltspreises, wenn die Kündigung 29 bis 15 Tage vor Beginn des Aufenthalts stattfindet;
  • 75 % des Aufenthaltspreises, wenn die Kündigung 14 bis 8 Tage vor Beginn des Aufenthalts stattfindet;
  • 100 % des Aufenthaltspreises, wenn die Kündigung weniger als 8 Tage vor Beginn des Aufenthalts stattfindet oder wenn der Mieter nicht erscheint.

Wenn der Vermieter storniert, kann dieser dem Mieter eine Unterkunft anbieten, deren Qualität dem Preis seiner Buchung entspricht oder darüber liegt.
In Ermangelung eines derartigen Vorschlags oder bei Verweigerung durch den Mieter muss der Vermieter dem Mieter die gezahlte Anzahlung sowie den Saldo des Aufenthaltspreises, wenn dieser bereits beglichen wurden, rückerstatten und ihm überdies eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Aufenthaltspreises zahlen.

  • 50 % des Aufenthaltspreises, wenn die Kündigung 29 bis 15 Tage vor Beginn des Aufenthalts stattfindet;
  • 75 % des Aufenthaltspreises, wenn die Kündigung 14 bis 8 Tage vor Beginn des Aufenthalts stattfindet;
  • 90 % des Aufenthaltspreises, wenn die Kündigung weniger als 8 Tage vor Beginn des Aufenthalts stattfindet.

Die Entschädigung wird jedoch nicht bei höherer Gewalt geschuldet.
Falls der Mieter innerhalb von 24 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Ankunftsdatum nicht erscheint:

  • gilt vorliegender Vertrag von Rechts wegen als null und nichtig;
  • behält der Vermieter die Anzahlung ein und behält er sich das Recht vor, den Restbetrag vom Mieter einzufordern;
  • kann der Vermieter frei über das Mietobjekt verfügen.

Der vorzeitige Abbruch durch den Mieter, aus gleich welchem Grund, berechtigt zu keiner (auch nicht teilweisen) Rückerstattung des Aufenthaltspreises.

8. Zahlungsverzug

Auf alle vom Mieter geschuldeten und innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit nicht beglichenen Beträge werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat ab Fälligkeit angerechnet, wobei für jeden begonnenen Monat die Zinsen für den ganzen Monat geschuldet werden.

9. Haftung – Versicherungen

Der Mieter benutzt die Räumlichkeiten mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters. Er haftet für das Mietobjekt, die Ausrüstung und das Gelände, die ihm zur Verfügung gestellt werden. Er erstattet dem Vermieter sämtliche durch ihn verursachten Unkosten und verpflichtet sich zur Mitteilung eventueller Schäden. Durch die Anmietung der Unterkunft ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, sie in dem Zustand, in dem sie ihm übergeben wurde, zu hinterlassen, einschließlich bei einem Brand (Art. 1732, 1733 und 1735 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Gegebenenfalls (siehe Besondere Bestimmungen) deckt der Mieter seine Miethaftpflicht durch eine GLOBALE FEUER versicherung für Schäden sowohl am Mietobjekt (Gebäude) als auch am Inhalt (Möbel), die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Diese Risiken können durch die Garantieausweitung auf Ferienwohnungen der FEUERversicherungspolice des Mieters abgedeckt werden. Der Mieter wird gebeten, sich zwecks Prüfung seiner Police an seine Versicherungsgesellschaft zu wenden.

10. Solidarhaftung

Die Verpflichtungen des vorliegenden Mietvertrags sind unteilbar und gesamtschuldnerisch, was den Mieter, seine Erben oder Anspruchsberechtigten betrifft, aus welchem Grund auch immer.

11. Respekt der Nachbarschaft und der Umwelt

Der Mieter verhält sich respektvoll gegenüber den Bewohnern und dem Umfeld im Allgemeinen: Flora, Fauna, Ausrüstungen usw.

12. Streitigkeiten

In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unterbreiten diese ihre Klagen dem Sekretariat der Gîtes de Wallonie, das sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Falls dies nicht gelingt, sind allein die Gerichte des Gerichtsbezirks zuständig, in dem sich das Mietobjekt befindet.